Corona-Regeln für den Sport

15.11.2021

Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden (Übersicht)


 

Wann benötige ich einen 2G-Nachweis und was gilt als solcher?
Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten oder die Sportausübung an öffentlichen Orten wird ein 2G-Nachweis benötigt. Ausgenommen ist die Sportausübung an öffentlichen Orten alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen.

Als 2G-Nachweis gilt:

  1. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
    (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
  3. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstest“ (2G) für den Sportverein?
Bundesweit gilt der "Ninja-Pass" als Testnachweis für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter (in der Regel bis 15 Jahre) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-Nachweis dienen (Sonderregelung für Wien siehe unten).

In Wien gilt:

Für SchülerInnen unter 12 Jahren und 3 Monaten: Wurden alle drei in der jeweiligen Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48h und PCR-Test 72h).

Kinder und Jugendliche über 12 Jahren und 3 Monaten bis zum Ende der Schulpflicht benötigen einen jeweils aktuell gültigen 2,5G-Nachweis (PCR-Test 48h). Diese können auch jene aus dem Ninja-Pass sein.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). Nähere Informationen zum Corona-Testpass finden Sie hier: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:1c8dfe25-9042-4bd8-9c73-43a2daf631d6/coronatestpass_plakat.pdf

Quelle:sportaustria.at


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